B. Schutz der Zivilbevölkerung

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6. Wie müssen Journalisten geschützt werden?

Wenn Journalisten im Kriegsgebiet gefährliche berufliche Aufträge ausführen, gelten sie ebenfalls als Zivilpersonen (Art. 79 I ZP I). Demnach sind sie geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigen könnte (Art. 79 II ZP I). Damit sie sich in Kriegszonen als Journalisten ausweisen können, kann ihnen ein entsprechender Ausweis von der Regierung des Staates, dem sie angehören, ausgestellt werden (Art. 79 III ZP I).

Der Rotkreuzkurs Erste Hilfe für alle Interessierten gibt Ihnen Sicherheit für Notfälle in Freizeit und Beruf. Auch für Führerscheinanwärter!

Mit dem Fahrdienst bleiben Menschen trotz gesundheitlicher Einschränkungen mobil und können am Leben teilhaben.

Mit einer Fördermitgliedschaft unterstützen Sie dauerhaft die wichtige Rotkreuzarbeit des DRK in Lippe.

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