B. Schutz der Zivilbevölkerung

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1. Wie muss die Zivilbevölkerung generell behandelt werden?

ICRC
Das IV. Genfer Abkommen schützt die Zivilbevölkerung vor Angriffen und unmenschlicher Behandlung. Zivilpersonen sind alle Personen, die nicht den bewaffneten Streitkräften angehören und die nicht direkt an den militärischen Handlungen teilnehmen. Zivilpersonen dürfen niemals angegriffen werden und sind zu schonen. (Art. 51 II ZP I; Art. 13 ZP II) Dies schließt auch unterschiedslose Angriffe aus, z. B. Flächenbombardements von Großstädten. (Art. 51 IV, V ZP I) Alle Zivilpersonen sind immer nach den Grundsätzen der Menschlichkeit zu behandeln. Sie dürfen nicht wegen ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, Religion, Staatsangehörigkeit oder ähnlichem benachteiligt werden. (Art. 3, Nr. 1; 13; 27 III ; 37 I GA IV; Art. 75 I ZP I; Art. 4 ZP II). Die am Konflikt beteiligten Parteien sind dazu verpflichtet, in jeder möglichen Weise die infolge bewaffneter Konflikte getrennten Familien zusammenzuführen (Art. 74 ZP I; Art. 4 III lit. b ZP II). Dabei sollte besonders die Tätigkeit humanitärer Organisationen gefördert werden, die sich dieser Aufgabe widmen (Art. 74 ZP I).

Der Rotkreuzkurs Erste Hilfe für alle Interessierten gibt Ihnen Sicherheit für Notfälle in Freizeit und Beruf. Auch für Führerscheinanwärter!

Mit dem Fahrdienst bleiben Menschen trotz gesundheitlicher Einschränkungen mobil und können am Leben teilhaben.

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