Insassen von Internierungslagern sind soweit wie möglich vor den Auswirkungen von Kampfhandlungen zu schützen. (Art. 83, 88 GA IV) Die Unterbringung muss menschenwürdig sein. (Art. 85 II GA IV) Frauen und Männer sind getrennt unterzubringen (Art. 85 IV GA IV), Familien, insbesondere mit kleinen Kindern, gemeinsam (Art. 82 II, III GA IV).
Die Ernährung der Internierten muss ausreichend und nahrhaft sein. (Art. 89 GA IV) Die Bekleidung muss den Witterungsverhältnissen und Tätigkeiten angepasst sein. (Art. 90 GA IV)
Es muss durch den
Gewahrsamsstaat angemessene Vorsorge für die medizinische Versorgung getroffen werden. (Art. 91 I, II GA IV) Es darf hierbei keine Ungleichbehandlung zwischen Internierten und der sonstigen einheimischen Bevölkerung geben. ( Art. 91 II GA IV) Einmal monatlich hat eine Untersuchung durch einen Arzt stattzufinden. (Art. 92 GA IV)